Unabhängig davon, ob Gas- oder Elektroöfen, findet die Einäscherung selber bei ca. 750 °C statt. Sie dauert rund eine Stunde. Danach erfolgt für ca. eine weitere Stunde die Mineralisierung bei rund 1'000 °C statt und im Anschluss die Auskühlung. Der ganze Prozess dauert somit ca. 3 Stunden. Danach werden metallische Teile aus der Asche von Hand entfernt. Im Anschluss wird alles in einer sogenannten Aschenmühle zerkleinert.
Ob die Metalle in der Asche des Verstorbenen bleiben, ist von Krematorium zu Krematorium unterschiedlich. Der an der Delegiertenversammlung 2020 verabschiedet Verhaltenskodex ( http://www.kremation-svfb.ch/news/verhaltenskodex ) des Verbandes sieht vor, dass gegenüber den Angehörigen offen und klar deklariert, bzw. der Umgang mit Wertstoffen nachvollziehbar dargestellt wird. Im Falle der Verwertung verpflichtet sich das Krematorium zu absoluter Transparenz über den Verbleib der Erlöse.
Jeder Sarg kann der Verbrennung nur einzeln zugeführt werden. Übrigens: eine Einäscherung dauert ca. 60 Minuten. Der ganze Prozess ca. 3 Stunden.
Fehl- und Totgeburten können kremiert oder erdbestatte werden.
http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/faq/fehlgeburt.html
Es gibt Human- und Tierkrematorien. In Humankrematorien werden nur Menschen und Humanteile aus Spitälern eingeäschert, in Tierkrematorien nur Tiere. Der Schweizerische Verband für Feuerbestattung setzt sich für Human- Sowohl auch für Tierkrematorien ein.
In vielen Gemeinden ist es möglich, Erklärung über die Bestattungsart zu hinterlegen. Das handschriftlich unterzeichnete Dokument mit den Wünschen ist für die Angehörigen und die Behörden verbindlich.
Nein. Seit dem 5. Juli 1963 anerkennt die römisch-katholische Kirche die Feuerbestattung, ohne ihren grundsätzlichen Standpunkt aufzugeben, wonach die Erdbestattung Vorrang habe.
Für die Beisetzung der Asche stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Die Asche darf ohne behördliche Bewilligung von den Angehörigen zu Hause aufbewahrt, im eigenen Garten beigesetzt oder in der Natur ausgestreut werden. Dabei sind jedoch die jeweils gültigen kantonalen Vorschriften zu beachten, was das Ausbringen in der Natur betrifft. Ein Ausstreuen in fliessende oder stehende Gewässer ist meist untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
In der Schweiz gibt es die beiden Bestattungsarten: Erdbestattung und Feuerbestattung (Kremation). Eine Erdbestattung darf nur auf dem Friedhof stattfinden.